Marketing Glossar

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Abmahnrisiko

Definition: Das Abmahnrisiko bezeichnet im Online Marketing und im E-Commerce die konkrete Gefahr, von einem Mitbewerber, einer Verbraucherzentrale, einem qualifizierten Wirtschaftsverband oder einem nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagebefugten Abmahnverein eine außergerichtliche Abmahnung zu erhalten. Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung, einen behaupteten Rechtsverstoß sofort zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten. Das Abmahnrisiko ist im deutschen und europäischen Recht besonders hoch, weil die gesetzlichen Anforderungen an Online-Auftritte sehr detailliert und gleichzeitig weit verbreitet verletzt werden. Typische Verstösse betreffen Impressumspflichten, Datenschutzerklärungen, Cookie-Banner, AGB, Preisangaben, E-Mail-Marketing, Urheberrecht und Markenrecht. Die finanziellen Konsequenzen einer Abmahnung können erheblich sein: Abmahnkosten zwischen 500 und mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit, und bei wiederholten Verstössen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung können Vertragsstrafen in fünf- bis sechsstelliger Höhe entstehen. Das Risiko ist für Unternehmen jeder Größe relevant – gerade kleinere Betriebe und Soloselbstständige unterschätzen es häufig, weil sie meinen, ihre Reichweite sei zu gering, um in den Fokus von Abmahnungen zu geraten. Das Gegenteil ist oft der Fall: Automatisierte Tools erleichtern es potenziellen Abmahnern, Rechtsverstösse im Internet systematisch aufzuspüren.

Erläuterung

Das Abmahnwesen in Deutschland hat eine lange Tradition und ist eng mit dem Wettbewerbsrecht verknüpft. Die rechtliche Grundlage bildet primär das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), ergänzt durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Markengesetz (MarkenG), die DSGVO sowie spezifische Verordnungen wie die Preisangabenverordnung (PAngV). Abmahnberechtigt sind gemäß § 8 UWG Mitbewerber, die am selben Markt tätig sind, sowie bestimmte qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen und eingetragene Wirtschaftsverbände.

Die Abmahnwelle im Online-Bereich hat seit den frühen 2000er Jahren stetig zugenommen. Kritiker sprachen lange von einem „Abmahnindustrie"-Problem, bei dem manche Akteure Abmahnungen primär als Einnahmequelle nutzten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft seit 2. Dezember 2020) wurden Schutzmechanismen eingeführt: Missbräuchliche Abmahnungen können nun zurückgewiesen werden, die erstattungsfähigen Abmahnkosten wurden für bestimmte Konstellationen gedeckelt, und neue Anforderungen an die Klagebefugnis von Verbänden wurden eingeführt. Dennoch bleibt das Abmahnrisiko real und sollte von jedem Betreiber einer Website, eines Online-Shops oder einer Social-Media-Präsenz ernst genommen werden.

Im Datenschutzbereich kommen Abmahnungen wegen DSGVO-Verstössen hinzu, auch wenn die DSGVO selbst kein eigenständiges Abmahnrecht enthält. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Mitbewerber DSGVO-Verstösse nach nationalem Wettbewerbsrecht abmahnen können, wenn diese gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellen. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies im Grundsatz bestätigt, gleichzeitig aber die Anforderungen an den Nachweis eines Wettbewerbsvorteils konkretisiert.

Häufige Abmahngründe im Online Marketing

Risikoabschätzung und Prävention

Praxistipp: Führen Sie regelmäßige rechtliche Audits Ihres Online-Auftritts durch: Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, AGB und Preisangaben sollten mindestens einmal jährlich von einem auf IT- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden. Besonders nach größeren Plattform-Relaunchs oder dem Einsatz neuer Marketing-Tools ist eine sofortige Rechtsprüfung sinnvoll. Nutzen Sie außerdem automatisierte Monitoring-Dienste, die Ihren Auftritt auf typische Abmahngründe scannen – das ist erheblich günstiger als auch nur eine einzige außergerichtliche Abmahnung mit Anwalts- und Verfahrenskosten.