Marketing Glossar

2.413 Fachbegriffe aus 22 Bereichen des Online Marketings

Auftragsverarbeitung

Definition: Auftragsverarbeitung bezeichnet nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Konstellation, in der ein externer Dienstleister – der sogenannte Auftragsverarbeiter – personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach den dokumentierten Weisungen eines Verantwortlichen verarbeitet. Der Auftragsverarbeiter handelt dabei nicht in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung für Zweck und Mittel der Verarbeitung, sondern führt lediglich technisch oder organisatorisch Aufgaben aus, die ihm der Verantwortliche überträgt. Die rechtliche Grundlage für dieses Verhältnis bildet zwingend ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der die Rechte und Pflichten beider Parteien verbindlich regelt. Ohne einen gültigen AVV ist die Weitergabe personenbezogener Daten an externe Dienstleister nach DSGVO unzulässig und kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Im Online Marketing betrifft dies nahezu jeden externen Tool-Einsatz: E-Mail-Marketing-Plattformen, Web-Analytics-Dienste, CRM-Systeme, Cloud-Hosting, Newsletter-Software, Social-Media-Management-Tools sowie Werbenetzwerke, die im Auftrag Daten verarbeiten. Der Verantwortliche bleibt trotz der Auslagerung stets für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich und muss sicherstellen, dass der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien zur Einhaltung der DSGVO bietet. Dies umfasst sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen (TOMs), die dem Risiko der Verarbeitung angemessen sein müssen.

Erläuterung

Das Konstrukt der Auftragsverarbeitung ist eines der zentralen Rechtsinstitute der DSGVO im unternehmerischen Alltag. Es löst das Problem, dass Unternehmen zur Erfüllung ihrer Geschäftszwecke regelmäßig Dritte einschalten müssen, die dabei zwangsläufig Kontakt mit personenbezogenen Daten haben. Klassische Beispiele im digitalen Marketing sind Dienstleister wie Mailchimp, HubSpot, Salesforce, Google Analytics, Meta (für Werbeanzeigen im Auftrag des Werbetreibenden), ActiveCampaign oder Hosting-Anbieter wie AWS und Hetzner.

Das entscheidende Abgrenzungskriterium zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) liegt darin, dass beim Auftragsverarbeiter keine eigenständige Entscheidung über Zweck und Mittel der Verarbeitung stattfindet. Sobald ein Dienstleister die verarbeiteten Daten auch für eigene Zwecke nutzt – etwa für die Produktoptimierung, Profiling oder Weitergabe an Dritte –, handelt es sich nicht mehr um eine reine Auftragsverarbeitung, sondern um eine eigenverantwortliche oder gemeinsame Verarbeitung. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die datenschutzrechtliche Struktur der Zusammenarbeit.

Praktisch bedeutsam ist auch die Frage der Unterauftragsverarbeitung: Viele Dienstleister setzen ihrerseits Subunternehmer ein (z. B. verwendet eine E-Mail-Marketing-Plattform ihrerseits einen Cloud-Anbieter). Art. 28 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Auftragsverarbeiter, solche Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen einzusetzen. In der Praxis findet sich häufig eine Generalerlaubnis im AVV, die den Auftragsverarbeiter berechtigt, eine vorab genehmigte Liste von Subunternehmern zu nutzen. Änderungen an dieser Liste müssen dem Verantwortlichen rechtzeitig mitgeteilt werden, damit dieser widersprechen kann.

Die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO umfasst auch alle Auftragsverarbeitungsverhältnisse: Sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter müssen entsprechende Verzeichnisse führen und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen können.

Pflichtinhalte eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV)

Auftragsverarbeitung im Marketing-Alltag

Praxistipp: Lege eine strukturierte Liste aller im Unternehmen eingesetzten externen Dienstleister an und klassifiziere für jeden, ob eine Auftragsverarbeitung, eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine eigenverantwortliche Verarbeitung vorliegt. Viele große Anbieter (Google, HubSpot, Mailchimp) stellen standardisierte AVV-Vorlagen bereit, die direkt in den Account-Einstellungen akzeptiert werden können – prüfe diese dennoch auf Vollständigkeit nach Art. 28 DSGVO. Vergiss nicht, auch die Unterauftragsverarbeiter-Listen regelmäßig zu überprüfen, da Dienstleister neue Subunternehmer einsetzen können, und halte alle geschlossenen AVV archiviert und für eine mögliche Behördenprüfung zugänglich bereit.