Marketing Glossar

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Auskunftsrecht

Definition: Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eines der zentralen Betroffenenrechte und gibt jeder natürlichen Person das Recht zu erfahren, ob ein Verantwortlicher personenbezogene Daten über sie verarbeitet. Besteht eine solche Verarbeitung, hat die betroffene Person Anspruch auf umfassende Auskunft über die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger oder Empfängerkategorien, denen die Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer sowie über ihre weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Darüber hinaus umfasst das Auskunftsrecht das Recht auf eine kostenlose Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem gängigen Format. Im Online Marketing ist das Auskunftsrecht besonders relevant, weil Unternehmen dort typischerweise umfangreiche Datensätze über Kunden und Interessenten verwalten – aus CRM-Systemen, E-Mail-Marketing-Plattformen, Web-Analytics, Werbeplattformen und Loyalty-Programmen. Die Beantwortung einer vollständigen Auskunftsanfrage erfordert daher oft den Abruf aus mehreren Systemen und eine konsolidierte Aufbereitung aller relevanten Daten.

Erläuterung

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist nicht nur ein formales Transparenzinstrument, sondern dient der betroffenen Person als Grundlage für die Ausübung weiterer Rechte: Wer weiß, welche Daten über ihn gespeichert sind, kann gezielt Berichtigung, Löschung oder Widerspruch beantragen. Aus diesem Grund ist das Auskunftsrecht praktisch das wichtigste der in den Art. 15–22 DSGVO geregelten Betroffenenrechte.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, auf eine Auskunftsanfrage unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zu antworten. Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden – die betroffene Person muss darüber jedoch innerhalb des ersten Monats mit Angabe der Gründe informiert werden. Die Auskunft muss in einer klaren und verständlichen Sprache erteilt werden, die für den Empfänger nachvollziehbar ist.

Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos zu erteilen. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen – insbesondere wenn sie sich wiederholen – kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Anfrage ablehnen. Die Beweislast für den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter liegt beim Verantwortlichen.

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Umfang der Auskunft: Sie umfasst nicht nur offensichtlich gespeicherte Daten wie Name und E-Mail-Adresse, sondern alle personenbezogenen Daten – also auch technische Daten wie IP-Adressen und Gerätekennnummern, Verhaltensdaten aus dem Webtracking, Kaufhistorien, Kommunikationsprotokolle, Scoring-Werte im CRM sowie Daten aus Werbeplattformen, sofern der Verantwortliche Zugriff darauf hat. Auch die Herkunft der Daten und etwaige automatisierte Entscheidungen (Profiling) müssen offengelegt werden.

Inhalt einer vollständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Praktische Herausforderungen im Online Marketing

Praxistipp: Lege einen internen Prozess fest, der sicherstellt, dass Auskunftsanfragen sofort erkannt, einer verantwortlichen Person zugewiesen und innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet werden. Prüfe für jedes eingesetzte Marketing-Tool im Vorfeld, ob ein Datenexport zu einzelnen Personen möglich ist – dies erleichtert die Bearbeitung von Anfragen erheblich. Dokumentiere alle eingegangenen Anfragen und die jeweiligen Antworten, um im Fall einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde nachweisen zu können, dass die Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet wurden.