Marketing Glossar

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Berechtigtes Interesse

Definition: Das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine der sechs Rechtsgrundlagen, auf die sich ein Verantwortlicher stützen kann, um personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage setzt voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss ein legitimes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vorliegen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen – insbesondere wenn es sich um eine schutzwürdige Person handelt, etwa ein Kind. Das berechtigte Interesse ist die flexibelste, aber gleichzeitig anspruchsvollste Rechtsgrundlage: Sie erfordert eine fallbezogene Interessenabwägung, die vom Verantwortlichen sorgfältig dokumentiert und im Rahmen der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachgewiesen werden können muss. In der Praxis des Online Marketings ist das berechtigte Interesse relevant für Direktmarketing an Bestandskunden, IT-Sicherheitsmaßnahmen, Betrugsprävention und interne Verwaltungszwecke – nicht jedoch für invasives Tracking und profilbasiertes Targeting ohne Einwilligung.

Erläuterung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seinen Leitlinien klargestellt, dass das berechtigte Interesse keine Generalklausel ist, die eine Einwilligung ersetzt, wann immer diese unbequem erscheint. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine echte Abwägung im Einzelfall, die nachvollziehbar und dokumentiert sein muss.

Im E-Mail-Marketing ergibt sich eine wichtige Sonderregelung aus § 7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Unternehmen dürfen Bestandskunden auch ohne erneute Einwilligung für ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen per E-Mail kontaktieren, wenn der Kunde bei der Erhebung seiner Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und diesem nicht widersprochen hat, und wenn die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen denen ähneln, die der Kunde bereits erworben hat. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für den E-Mail-Kanal an Bestandskunden und stellt im deutschen Recht eine spezifische Ausprägung des berechtigten Interesses dar.

Für Werbung gegenüber Neukunden oder für andere Tracking-Maßnahmen genügt das berechtigte Interesse hingegen in der Regel nicht. Das Tracking des Nutzerverhaltens für zielgerichtete Werbung stellt nach herrschender Aufsichtsmeinung einen erheblichen Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dar, der das Werbeinteresse des Verantwortlichen typischerweise überwiegt. Aus diesem Grund erfordert Webtracking, Retargeting und Behavioral Advertising grundsätzlich eine Einwilligung.

Von der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses zu unterscheiden ist der Werbewiderspruch: Sobald eine betroffene Person der Verarbeitung auf Basis berechtigten Interesses widerspricht (Art. 21 DSGVO), muss der Verantwortliche die Verarbeitung einstellen, sofern er keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Typische Anwendungsfälle im Online Marketing

Durchführung einer Interessenabwägung (Legitimate Interest Assessment)

Praxistipp: Führe für jede auf berechtigtem Interesse gestützte Verarbeitung eine schriftliche Interessenabwägung (Legitimate Interest Assessment, LIA) durch und bewahre diese im Datenschutzmanagement-System auf. Informiere betroffene Personen in der Datenschutzerklärung klar darüber, welche Verarbeitungen auf berechtigtem Interesse basieren, und weise unmissverständlich auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO hin. Missbrauche das berechtigte Interesse nicht als Ausweichrechtsgrundlage für Verarbeitungen, die eigentlich einer Einwilligung bedürften – Aufsichtsbehörden prüfen dies zunehmend kritisch.