Marketing Glossar

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Einwilligung im Datenschutz

Definition: Die Einwilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 DSGVO eine der sechs möglichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie bezeichnet die freiwillig für einen bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung einer betroffenen Person, mit der sie ihr Einverständnis zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten erklärt. Die Einwilligung kann in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung erteilt werden. Schweigen, vorangekreuzte Kästchen oder Untätigkeit stellen nach Erwägungsgrund 32 DSGVO keine wirksame Einwilligung dar. Die vier Kernvoraussetzungen für eine gültige Einwilligung lauten: Freiwilligkeit, Bestimmtheit (bezogen auf einen konkreten Zweck), informierte Einwilligung (der Betroffene muss wissen, worin er einwilligt) und eindeutige bestätigende Handlung. Sind diese Voraussetzungen nicht alle erfüllt, ist die Einwilligung unwirksam und die darauf gestützte Verarbeitung rechtswidrig.

Erläuterung

Die Freiwilligkeit ist das zentrale und zugleich schwierigste Merkmal der Einwilligung. Eine Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn die betroffene Person keine echte oder freie Wahl hat oder eine Einwilligung nicht verweigern oder zurücknehmen kann, ohne Nachteile zu erleiden. Das sogenannte Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) untersagt es, die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig zu machen, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. So darf beispielsweise die Nutzung eines Webshops nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Nutzer der Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zustimmt.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Einwilligung für einen konkreten, eindeutigen Zweck eingeholt wird. Eine pauschale Einwilligung in "alle Marketingmaßnahmen" oder "die Nutzung für verschiedene Zwecke" ist zu unspezifisch. Jeder Verarbeitungszweck muss separat abgefragt werden; ein einziges Häkchen für mehrere unterschiedliche Zwecke (z. B. E-Mail-Newsletter und telefonische Werbung) reicht nicht aus.

Die informierte Einwilligung setzt voraus, dass die betroffene Person vor der Einwilligung zumindest über die Identität des Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, die Art der verarbeiteten Daten sowie das Recht auf jederzeitigen Widerruf informiert wird. Diese Informationen müssen in verständlicher, klarer und einfacher Sprache präsentiert werden.

Das Widerrufsrecht ist eine weitere zentrale Komponente: Die betroffene Person muss ihre Einwilligung jederzeit ohne Nachteile und ebenso einfach widerrufen können, wie sie erteilt wurde. Ist die Einwilligung durch einen einfachen Klick erteilt worden, muss der Widerruf ebenfalls durch einen einfachen Klick möglich sein. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft; Verarbeitungen, die auf der Einwilligung vor dem Widerruf stattfanden, bleiben rechtmäßig.

Besonders strenge Anforderungen gelten bei der Einwilligung Minderjähriger: Für Kinder unter 16 Jahren (in Deutschland gilt diese Altersgrenze gemäß Art. 8 DSGVO i. V. m. § 25 Abs. 1 BDSG ebenfalls) sind bei Diensten der Informationsgesellschaft, die sich direkt an Kinder richten, die Eltern oder Sorgeberechtigten zustimmungspflichtig. Der Verantwortliche muss in diesem Fall angemessene Maßnahmen treffen, um das Alter zu prüfen und die elterliche Zustimmung zu verifizieren.

Anforderungen an die Einwilligung im Detail

Einwilligung im Online-Marketing

Praxistipp: Speichern Sie jede Einwilligung lückenlos mit Zeitstempel, eingesetzter Formulartextversion, IP-Adresse und – bei E-Mail-Marketing – dem Double-Opt-in-Bestätigungsnachweis. Nutzen Sie eine Consent Management Platform, die diese Dokumentation automatisiert. Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Einwilligungstexte noch den aktuellen Verarbeitungszwecken entsprechen – bei Zweckänderungen ist in der Regel eine neue Einwilligung einzuholen.