Marketing Glossar

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Recht auf Berichtigung

Definition: Das Recht auf Berichtigung ist in Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert und gewährt jeder betroffenen Person das Recht, von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung ist Teil des umfassenderen Katalogs von Betroffenenrechten der DSGVO und dient dem Grundsatz der Richtigkeit personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO), wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen. Es schützt Betroffene vor den nachteiligen Folgen, die fehlerhafte Daten in Entscheidungsprozessen haben können — etwa im Scoring, in der Kreditwürdigkeitsprüfung oder im personalisierten Marketing. Im Unternehmenskontext verpflichtet das Berichtigungsrecht Verantwortliche dazu, Prozesse und technische Systeme bereitzuhalten, die eine zeitnahe und vollständige Umsetzung von Berichtigungsanfragen ermöglichen.

Erläuterung

Das Recht auf Berichtigung wirkt auf den ersten Blick unkompliziert — es geht schlicht darum, fehlerhafte Daten zu korrigieren. In der betrieblichen Praxis, insbesondere in komplexen Marketing-Technologie-Stacks mit CRM-Systemen, E-Mail-Marketing-Plattformen, Analyse-Tools, Werbeplattformen und Datenpools, ist die tatsächliche Umsetzung jedoch eine erhebliche operative Herausforderung.

Der Verantwortliche muss Berichtigungsanfragen unverzüglich bearbeiten. Gemäß Art. 12 DSGVO gilt eine Frist von grundsätzlich einem Monat ab Eingang der Anfrage. Diese Frist kann bei Komplexität oder hohem Anfragevolumen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden, wobei der Betroffene über die Verlängerung und deren Gründe informiert werden muss. Eine vollständige Ablehnung der Berichtigung ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Behauptung der Unrichtigkeit offensichtlich unbegründet ist.

Besonders relevant ist die sogenannte Weitergabepflicht des Art. 19 DSGVO: Hat der Verantwortliche die betroffenen personenbezogenen Daten weitergegeben, muss er alle Empfänger dieser Daten über die Berichtigung informieren — sofern dies nicht unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Im Online-Marketing bedeutet das: Wenn Kundendaten an Auftragsverarbeiter wie E-Mail-Dienstleister, CRM-Anbieter oder Werbeplattformen übermittelt wurden, müssen auch diese über die Berichtigung in Kenntnis gesetzt werden, damit die Korrekturen systemübergreifend wirksam sind.

Im Kontext von automatisierten Entscheidungssystemen — etwa bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, im Behavioral Scoring oder bei algorithmischer Preissetzung — hat das Recht auf Berichtigung eine besondere Bedeutung: Fehlerhafte Eingangsdaten können zu falschen Entscheidungen führen, die für Betroffene erhebliche Nachteile haben. Unternehmen, die solche Systeme einsetzen, sollten über robuste Mechanismen verfügen, die sicherstellen, dass Korrekturen unmittelbar in alle relevanten Datenpools und Berechnungsgrundlagen einfließen.

Prozessanforderungen für Unternehmen

Berichtigung vs. Löschung vs. Einschränkung

Praxistipp: Ermöglichen Sie Nutzern und Kunden, ihre Stammdaten in einem Self-Service-Bereich selbst zu korrigieren (z. B. im Kundenkonto auf Ihrer Website). Dies reduziert den Bearbeitungsaufwand erheblich und verbessert gleichzeitig die Datenqualität in Ihren Systemen. Richten Sie außerdem einen klar definierten internen Prozess ein, der festlegt, welche Person oder Abteilung zuständig ist und wie alle betroffenen nachgelagerten Systeme und Auftragsverarbeiter über Korrekturen informiert werden. Dokumentieren Sie jeden Schritt zur Erfüllung Ihrer Rechenschaftspflicht.