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Standardvertragsklauseln (SCC)

Definition: Standardvertragsklauseln (SCC, engl. Standard Contractual Clauses) sind von der Europäischen Kommission offiziell genehmigte Mustervertragsklauseln, die als geeignete Garantie im Sinne des Art. 46 DSGVO anerkannt sind und den Transfer personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) rechtlich absichern. Sie stellen sicher, dass das im EWR garantierte Datenschutzniveau auch beim Empfänger in einem Land ohne Angemessenheitsbeschluss eingehalten wird. Die aktuell gültigen SCC wurden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 erlassen und ersetzen die älteren Klauselwerke aus den Jahren 2001, 2004 und 2010. Sie sind modular aufgebaut und decken vier verschiedene Übertragungsszenarien ab: Verantwortlicher an Verantwortlichen (Modul 1), Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter (Modul 2), Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter (Modul 3) sowie Auftragsverarbeiter an Verantwortlichen (Modul 4). Unternehmen, die Dienstleister aus Drittländern wie den USA, Indien oder der Schweiz (mit Einschränkungen) einsetzen, müssen in der Regel SCC als vertragliche Grundlage verwenden, sofern kein Angemessenheitsbeschluss für das betreffende Land existiert oder der Dienstleister nicht unter einem solchen zertifiziert ist. Die SCC sind wörtlich zu übernehmen, dürfen nicht inhaltlich verändert werden und müssen unterzeichnet vorliegen. Ergänzende Klauseln sind zulässig, solange sie den SCC nicht widersprechen.

Erläuterung

Die rechtliche Grundlage für den Drittlandtransfer personenbezogener Daten bildet Kapitel V der DSGVO (Art. 44–49). Grundsatz ist, dass ein Transfer nur dann zulässig ist, wenn das Schutzniveau des Empfängerlandes dem der EU gleichwertig ist oder geeignete Garantien bestehen. SCC sind dabei das in der Praxis am häufigsten eingesetzte Instrument, da sie ohne vorherige Genehmigung einer Aufsichtsbehörde verwendet werden können.

Nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 (C-311/18) können SCC allein nicht mehr als ausreichende Garantie angesehen werden, wenn im Empfängerland staatliche Überwachungsgesetze den vertraglichen Schutz unterlaufen. Seitdem müssen Datenexporteure zusätzlich ein sogenanntes Transfer Impact Assessment (TIA) durchführen: eine dokumentierte Prüfung, ob die SCC im konkreten Übertragungskontext tatsächlich wirksam sind. Dabei werden insbesondere das lokale Recht des Importeurs, etwaige Zugriffsrechte von Behörden und die Sensitivität der übermittelten Daten bewertet. Sofern das TIA ergibt, dass das Schutzniveau unzureichend ist, müssen ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), wie z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, ergriffen werden.

Im Marketing-Alltag spielen SCC eine zentrale Rolle bei der Nutzung US-amerikanischer Dienste: Google Analytics, Meta Ads, Salesforce, HubSpot, Mailchimp und zahlreiche andere Anbieter verarbeiten Daten auf US-Servern. Für Dienste, die nicht im EU-US Data Privacy Framework (DPF) zertifiziert sind, sind SCC der Standard-Rechtsbehelf. Auch beim DPF empfehlen viele Aufsichtsbehörden, ergänzend SCC abzuschließen, da das DPF gerichtlich erneut angegriffen werden könnte (analog zu Safe Harbor und Privacy Shield).

Praktisch wichtig ist die korrekte Zuordnung des Moduls: Wer als Verantwortlicher einen US-Auftragsverarbeiter einsetzt, verwendet Modul 2. Wer als Auftragsverarbeiter einen Subunterauftragnehmer (Sub-Processor) in einem Drittland einsetzt, benötigt Modul 3. Die Verwechslung der Module ist ein häufiger Fehler bei der Implementierung und kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Die vier Module im Überblick

Transfer Impact Assessment (TIA)

Häufige Fehler bei der SCC-Nutzung

Praxistipp: Erstellen Sie eine Übersicht aller eingesetzten Drittlanddienstleister und prüfen Sie für jeden, ob SCC vorliegen, welches Modul verwendet wurde und ob ein aktuelles TIA dokumentiert ist. Viele Anbieter stellen vorausgefüllte SCC-Dokumente in ihren Datenschutzzentren bereit – prüfen Sie jedoch stets, ob die Anhänge Ihre konkrete Nutzungssituation korrekt abbilden. Pflegen Sie die SCC-Dokumentation in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis und überprüfen Sie sie mindestens jährlich sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Datenverarbeitung.