Marketing Glossar

2.413 Fachbegriffe aus 22 Bereichen des Online Marketings

TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz)

Definition: Das TTDSG – offiziell „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien" – ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Es fasst datenschutzrelevante Vorschriften des früheren Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) in einem eigenständigen Gesetz zusammen und setzt gleichzeitig die europäische ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung 2009/136/EG) für den Bereich der Telemedien in deutsches Recht um. Der besonders praxisrelevante § 25 TTDSG regelt den Schutz von Informationen in Endeinrichtungen und ist damit die zentrale Rechtsgrundlage für den Einsatz von Cookies, Tracking-Pixeln, Fingerprinting und allen anderen Technologien, die auf das Endgerät eines Nutzers zugreifen oder dort Informationen speichern. Das TTDSG ergänzt die DSGVO, die primär auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgerichtet ist, um eine eigenständige Einwilligungsanforderung für den bloßen Gerätezugriff – unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Für die Online-Marketing-Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die Websites betreiben oder digitale Werbung schalten, zwei rechtliche Schichten beachten müssen: das TTDSG für den Gerätezugriff und die DSGVO für die anschließende Datenverarbeitung.

Erläuterung

Vor Inkrafttreten des TTDSG war die Rechtslage in Deutschland uneinheitlich. Das Telemediengesetz (TMG) enthielt datenschutzrechtliche Regelungen, die nach Wirksamwerden der DSGVO im Jahr 2018 als europarechtswidrig eingestuft wurden, da sie nicht den strengen Anforderungen der DSGVO entsprachen. Gleichzeitig blieb offen, auf welche nationale Rechtsgrundlage der Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien gestützt werden konnte, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Das TTDSG schaffte hier Klarheit und führte einen separaten, technologieneutralen Schutzmechanismus ein.

Der Kerngehalt des § 25 TTDSG lautet im Wesentlichen: Das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Ausgenommen sind Vorgänge, die technisch unbedingt erforderlich sind, um einen ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. Diese Formulierung ist bewusst technologieneutral gehalten und erfasst damit nicht nur HTTP-Cookies, sondern auch LocalStorage, SessionStorage, IndexedDB, Canvas-Fingerprinting, Gerätekennungen, Tracking-Pixel und alle anderen Methoden, die auf das Endgerät zugreifen.

Die Einwilligung nach § 25 TTDSG muss denselben Anforderungen genügen wie eine Einwilligung nach der DSGVO: Sie muss freiwillig, informiert, eindeutig und für spezifische Zwecke erteilt werden. Cookie-Banner, die lediglich über den Einsatz von Cookies informieren, ohne eine echte Wahlmöglichkeit zu bieten (sogenannte „Dark Patterns"), genügen diesen Anforderungen nicht. Aufsichtsbehörden und Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass voreingestellte Zustimmungs-Checkboxen, verschleierte Ablehnungsbuttons oder erzwungene Consent-Walls unzulässig sind.

Das TTDSG hat auch Bedeutung im Zusammenspiel mit der künftigen ePrivacy-Verordnung auf EU-Ebene. Solange diese EU-Verordnung nicht in Kraft tritt, bleibt das TTDSG die maßgebliche nationale Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie für Deutschland. Unternehmen sollten ihre Consent-Management-Strategien daher auf Basis des TTDSG ausrichten, da eine zukünftige ePrivacy-Verordnung voraussichtlich ähnliche, teils noch strengere Anforderungen stellen wird.

Zentrale Regelungsbereiche des TTDSG

Abgrenzung TTDSG und DSGVO im Marketing-Kontext

Praxistipp: Überprüfen Sie Ihre Consent-Management-Plattform darauf, ob sie wirklich alle Tracking-Technologien auf Ihrer Website erfasst – nicht nur HTTP-Cookies, sondern auch LocalStorage, Fingerprinting-Skripte und Tracking-Pixel. Stellen Sie sicher, dass kein einziges dieser Skripte vor einer ausdrücklichen Nutzereinwilligung aktiv wird (serverseitige und clientseitige Kontrolle). Eine regelmäßige technische Überprüfung (z. B. mit Tools wie Cookiebot Audit oder einem manuellen Browserscan) hilft, neu eingebundene Dienste von Drittanbietern frühzeitig zu erkennen und in das Consent-Management zu integrieren. Vergessen Sie nicht, dass auch rein anonyme Tracking-Methoden (die keine personenbezogenen Daten im DSGVO-Sinne erzeugen) trotzdem der Einwilligungspflicht nach § 25 TTDSG unterliegen können.